Unser Vorstand

Daniel Wellkamp

1. Vorsitzender

Marcus Risthaus

Geschäftsführer

Volker Steverding

Schatzmeister

Antje Dombrowe

2. Vorsitzende

Felix Schneider

Sportwart

Boris Kourkine

Jugendwart

Clubbeiträge.

FAMILIE (2 ERWACHSENE UND KINDER)
355,00 € / Neumitglied* 150,00 €
Jahresbeitrag

EHELEUTE / EINGETRAGENE LEBENSGEMEINSCHAFTEN
EIN ELTERNTEIL UND KINDER
313,00 € / Neumitglied* 150,00 €
Jahresbeitrag

EIN ELTERNTEIL UND EIN KIND
250,00 € / Neumitglied* 125,00 €
Jahresbeitrag

EINZELMITGLIED (AB 25 JAHRE)
206,00 € / Neumitglied* 100,00 €
Jahresbeitrag

KINDER AB 15 JAHRE** BIS 25 JAHRE / AZUBI / STUDENTEN
116,00 € / Neumitglied* 50,00 €
Jahresbeitrag

KINDER UNTER 15 JAHRE**
89,00 € / Neumitglied* 50,00 €

GÄSTEKARTE
8,00 €

PFLEGEUMLAGE (CLUBANLAGE) ***
30,00 €

VERZEHRGUTSCHEIN (CLUBHAUS) ***
50,00 €

* im ersten beitragspflichtigem Mitgliedsjahr
** bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres im laufenden Geschäftsjahr
***alle Spieler*innen von 25 bis 75 Jahre, die regelmäßig die Platzanlage/Gastronomie in Anspruch nehmen

Jetzt Mitglied werden

Clubsatzung und Vereinschronik.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Rhede.
Er hat seinen Sitz in Rhede bei Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dazu erstellt und unterhält er insbesondere die zur Ausübung des Tennisspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Tennissport in jeder Hinsicht. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den sportlich-kameradschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Eine der wesentlichen Aufgaben ist die Heranführung der Jugend an den Tennissport sowie die Förderung der Jugend in sportlicher Hinsicht.
Der Club erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Club hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 16 Jahren. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs.
Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur für das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft sofort.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, welche. der Ausgeschlossene durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand fordern kann. Diese schriftliche Erklärung des Ausgeschlossenen muß innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand eingegangen sein.

Der Ausschluß wird zum Monatsende wirksam. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß jedoch erst zum Monatsende nach dem Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung wirksam. Vor Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör in der Mitgliederversammlung zu gewähren.

Ausschlußgründe sind erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobes unsportliches Verhalten und unehrenhafte Handlungen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, gegen Anordnungen des Sportwartes, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze anständigen sportlichen Verhaltens verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vor-‚ stand folgendes Maßnahmen verhängt werden: Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu zahlen. Ihre Festlegung erfolgt in einer Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden auch alle sonstigen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft und das Vereinsleben festgelegt.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportwart und stellvertretender Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Club gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu schaffen und Beiratsmitglieder zu berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu unterstützen. Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist allerdings nicht abstimmungsberechtigt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Rhede.
Er hat seinen Sitz in Rhede bei Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dazu erstellt und unterhält er insbesondere die zur Ausübung des Tennisspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Tennissport in jeder Hinsicht. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den sportlich-kameradschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Eine der wesentlichen Aufgaben ist die Heranführung der Jugend an den Tennissport sowie die Förderung der Jugend in sportlicher Hinsicht.
Der Club erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Club hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 16 Jahren. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs.
Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur für das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft sofort.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, welche. der Ausgeschlossene durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand fordern kann. Diese schriftliche Erklärung des Ausgeschlossenen muß innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand eingegangen sein.

Der Ausschluß wird zum Monatsende wirksam. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß jedoch erst zum Monatsende nach dem Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung wirksam. Vor Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör in der Mitgliederversammlung zu gewähren.

Ausschlußgründe sind erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobes unsportliches Verhalten und unehrenhafte Handlungen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, gegen Anordnungen des Sportwartes, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze anständigen sportlichen Verhaltens verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vor-‚ stand folgendes Maßnahmen verhängt werden: Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu zahlen. Ihre Festlegung erfolgt in einer Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden auch alle sonstigen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft und das Vereinsleben festgelegt.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportwart und stellvertretender Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Club gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu schaffen und Beiratsmitglieder zu berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu unterstützen. Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist allerdings nicht abstimmungsberechtigt.

Schon in den 40´er Jahren stellten junge Rheder Überlegungen zur Gründung eines eigenen Tennisclubs an. Doch die Kriegswirren verhinderten vorläufig erste Initiativen dazu.
Es kam erst 30 Jahre später wieder zu ernsthaften Überlegungen, die schließlich auch in die Tat umgesetzt wurden.

Auf der Gründerversammlung vom 8. Juli 1975 wurde der erste Vorstand gewählt mit dem Vorsitzenden Paul Tinnefeld, seinem Stellvertreter Heiner Gerding, dem Geschäftsführer Jost Springensguth, dem Schatzmeister Karl-Heinz Müller, dem Sportwart Günter Scheberg und dessen Stellvertreter Manfred Krantz.
Mit dem Bau der ersten vier Ascheplätze wurde im Jahre 1976 begonnen, im Früjahr 1977 konnte dann endlich der erste Spielbetrieb aufgenommen werden.

Auf der Suche nach einem geeigneten Clubhaus fand sich in Borken-Burlo ein über 200 Jahre alter Schafstall in Fachwerkbauweise. Nach reiflichen Überlegungen und Planungen wurde dieser Balken für Balken demontiert, nach Rhede verfrachtet und auf dem Tennisgelände sorgfältig wieder aufgebaut.
Am 24. Juni 1978 konnte das so im neuen Glanz erstrahlte Gebäude feierlich eingeweiht werden und wird seit dieser Zeit allen Anforderungen gerecht.
Passend dazu wurde 1980 ein im Stil harmonierendes Fachwerkhaus errichtet, in dem die Umkleideräume und der Jugendraum untergebracht sind. Im Jahre 1982 konnten zwei weitere Ascheplätze sowie eine Übungswand errichtet werden.

Nach einer Konsolidierungsphase wurden 1991 die letzen zwei Plätze gebaut, ebenso konnte das Parkplatzproblem mit der Errichtung von 20 Parklätzen dauerhaft gelöst werden.

2006 wurde mit dem Bau einer überdachten Grillanlage die Aussenanlage auf ihren heutigen Ausbaustand vollendet.
Die Tennisanlage hat heute eine Größe von 20.750 m².

Die stete Entwicklung des Aussenanlage erfolgte unter erheblichen finanziellen Anstrengungen, der Investitionsaufwand von damals mehr als 700 TDM wurde dabei von rd. 2/3 von den Mitgliedern des Tennisclub getragen, restliche Mittel stellten das Land und die Kommune.
Seit 2014 ist unser Club gleichfalls stolzer Eigentümerin der unmittelbar an der Aussenanlage angrenzenden Tennishalle. Mit einer Projektförderung des Landes-Sport-Bundes und der weiteren Unterstützung unserer Hausbank sind wir nun einer der wenigen Vereine des Tennisverbandes Niederhein, der seinen Mitgliedern ganzjährlich mit eigenen Ressourcen ein sportlich abgerundetes Tennisprogramm anbieten kann.
2015 feierten die Mitglieder das 40-jähriges Bestehen des TC Grün-Weiß Rhede e.V.. In einer rundum gelungenen „grün-weißen“ Ballnacht hatten Jung wie Alt Gelegenheit auf die Vielzahl der persönlichen und sportlichen Momente des bisherigen Vereinslebens zurückzublicken. Nach dieser langen Nacht mit Musik und Tanz geht der Verein mit Freude einer Zukunft von sicherlich noch mehr als 40 Jahren entgegen!

Die Mitglieder des Tennisclub TC Grün-Weiß Rhede e.V. sind stolz auf ihre Sportanlage, die sich insbesondere im Frühjahr mit blühenden Rhododendren in ihrer ganzen Schönheit zeigt.
Auch heute sind stetig Anstrengungen um den Erhalt und die Pflege der Anlage und des Clubhauses erforderlich. Sponsoren und die tatkräftige Unterstützung der Mitglieder helfen uns dabei.
Unser Verein hat derzeit 301 Mitglieder, davon 72 Jugendliche unter 19 Jahren. (Stand 31.12.2021.).

Willst du auch Mitglied
in unserem Verein werden?

Jeder ist herzlich eingeladen, beim TCGW-Rhede Mitglied zu werden. Wir sind ein Tennisverein für Groß, Klein und die ganze Familie. Nimm jetzt Kontakt zu uns auf!